Problem der gesetzlichen Pflegeversicherung: Mithaft leistungsfähiger Kinder – Was kann man tun?
Im Ernstfall reichen die gesetzlichen Leistungen nicht aus, um beispielsweise einen Pflegeheimplatz bezahlen zu können. Leistungsfähige Kinder werden vom Staat zum Unterhalt pflegebedürftiger Eltern – auch Schwiegereltern, wenn der Ehepartner nicht leistungsfähig ist! – verpflichtet, wenn die finanziellen Verhältnisse der Eltern/Schwiegereltern die Pflegekosten nicht decken.
Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung ab 2012 – eine weiterhin unzureichende Basisversorgung!
Als pflegebedürftig gelten Personen, die sich wegen einer Erkrankung mindestens 6 Monate lang nicht selbst versorgen können. Der Gesetzgeber unterscheidet 3 Pflegestufen: In der Pflegestufe I beträgt der tägliche Mindestzeitaufwand 90 Minuten, in Pflegestufe II 180 Minuten und in Pflegestufe III 300 Minuten. Für die häusliche Pflege durch ehrenamtliche Personen stehen in den Pflegestufen monatlich folgende Geldleistungen zur Verfügung: 235, 440 und 700 Euro. Einem ambulanten Pflegedienst werden in den entsprechenden Pflegestufen folgende Beträge erstattet: 450, 1.100 und 1.550 Euro. Für Härtefälle gelten erhöhte Sätze.
Private Pflegezusatzversicherung sinnvoll
Die private Pflegeversicherung wird üblicherweise in Tagessätzen abgeschlossen. Beispiel: Für eine Person in Pflegestufe II muss die ehrenamtliche Pflegerin monatlich 980 Euro ausgeben. Sie erhält jedoch aus der gesetzlichen Pflegeversicherung lediglich 440 Euro. Die pflegebedürftige Person hat eine private Pflegezusatzversicherung mit einem Pflegetagegeld von 30 Euro, das in voller Höhe bei Pflegestufe III gezahlt wird. Da in Pflegestufe II 60 % gezahlt werden, wäre im Beispiel die Lücke von 540 Euro im Monat gedeckt. Bei voll stationärer Unterbringung sind die privat zu schließenden Lücken zumeist noch gravierender. Die Beiträge werden altersabhängig ermittelt, nicht einkommensabhängig wie bei der gesetzlichen Pflegeversicherung.
